Allgemeine Vertragsgrundlagen für Grafikdesign Leistungen (AGB)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Designerin und ihren Auftraggeber*innen abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber*innen, die die Designerin nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat die Auftraggebende Person der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Die Designerin überträgt der Auftraggebenden Person die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die einfachen Nutzungsrechte beinhalten das Recht auf Abdruck, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht zur elektronischen Publikation der Speicherung auf elektronischen Datenträgern, das Recht zur Verwendung bei Präsentationen und bei der Werbung. Das persönliche Urheberrecht bleibt unberührt.
Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Designerin und der Auftraggebenden Person.
1.5 Die Nutzungsrechte gehen auf die Auftraggebende Person erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.6 Die Designerin ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberin zu nennen. Verletzt die Auftraggebende Person das Recht auf Namensnennung, ist sie verpflichtet, der Designerin zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Designerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.7 Will die Auftraggebende Person in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf sie dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.
1.8 Die Arbeiten der Designerin dürfen nicht für Künstliche Intelligenz (KI) genutzt, verarbeitet oder in KI-Systeme eingespeist werden. Jegliche Verletzung dieses Punktes führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der Vergütung.
2. Vergütung
2.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen, digitale Daten und Einräumungen der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), bzw. dem aktuellen Stundensatz der Grafikerin, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge.
2.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Designerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütungen für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Die Auftraggebende Person hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Designerin erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, digitalen Daten, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc., werden nach Zeitaufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz berechnet.
3.2 Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Auftraggebende Person ist verpflichtet, der Designerin hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, ist die Auftraggebende Person verpflichtet, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit der Auftraggebenden Person abgesprochen sind, sind von der Auftraggebenden Person zu erstatten.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Designerin spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat die Auftraggebende Person die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht der Designerin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1 Die Designerin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich ist. Wünscht die Auftraggebende Person darüber hinaus, dass die Designerin ihr Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Hat die Designerin der Auftraggebenden Person Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Designerin verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt die Auftraggebende Person.
5.4 Die Designerin haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der Auftraggebenden Person entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Die Auftraggebende Person legt der Designerin vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll die Designerin die Produktionsüberwachung durchführen, schließen die Designerin und die Auftraggebende Person darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Designerin die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die Auftraggebende Person der Designerin 3-10 einwandfreie Muster unentgeltlich.
7. Haftung
7.1 Die Designerin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche der Auftraggebenden Person, die sich aus einer Pflichtverletzung der Designerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Designerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Designerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung der Auftraggebenden Person.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt die Auftraggebende Person die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, mit der Folge, dass die Haftung der Designerin insoweit entfällt.
7.5 Die Designerin haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie der Auftraggebenden Person zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat die Auftraggebende Person selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet die Designerin für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, die Auftraggebende Person auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
8. Gewährleistung
8.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Designerin Gestaltungsfreiheit. Wünscht die Auftraggebende Person während oder nach der Produktion Änderungen, so hat sie die Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggebende Person zu vertreten hat, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Designerin, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
9.3 Die Auftraggebende Person versichert, dass sie zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt die Auftraggebende Person die Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die Auftraggebende Person nachweist, dass sie kein Verschulden trifft.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.2 Für den Fall, dass die Auftraggebende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Designerin als Gerichtsstand vereinbart. Die Designerin ist auch berechtigt, am Sitz der Auftraggebenden Person zu klagen.